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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDVDV)
V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
Geltung ab 01.06.2009; FNA: 2030-6-27 Beamte
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Geltung ab 01.06.2009; FNA: 2030-6-27 Beamte
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§ 7 Fachpraktische Ausbildungsphase
(1) 1In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstellen vertraut gemacht werden. 2Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphasen für die in § 6 genannten Beamtinnen und Beamten. 3Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin beziehungsweise dem Beamten bekannt.
(2) 1Für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter ist ein Monat der fachpraktischen Ausbildungsphase für das Schieß- und das Einsatztraining sowie für die Informationsvermittlung zur Ausbildungsstelle vorgesehen. 2Bei den folgenden Beamtinnen und Beamten werden das Schieß- und Einsatztraining auf die jeweiligen Ausbildungserkenntnisse und Ausbildungsbedürfnisse zugeschnitten:
- 1.
- bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie
- 2.
- bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 18. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 155 m.W.v. 1. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 7 HKrimDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.06.2026 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 HKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
Artikel 1 HKrimDAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
... Kriminaldienst des Bundes (HKrimDVDV)". 2. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „§ 6 Dauer und ... 2. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „§ 6 Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste (1) Der ... Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei. § 7 Fachpraktische Ausbildungsphase (1) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die ...
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