Nach §
49 Absatz 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Dienstbehörden und den unter der Aufsicht des Bundes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach dem Anhang zu dieser Anordnung an: