(3) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung durch Bescheid in Schriftform oder elektronischer Form für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
(4) 1Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus. 2Auf Antrag des Herstellers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 01.01.2025) ... (ABE) oder EG-Typ- genehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11 , 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach ... EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11 , 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach ... EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11 , 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1889
Artikel 1 1. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ... die Wörter „(Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11 , 15, 20 EG-FGV)" eingefügt. 2. In der Gebührennummer 111.1.1 werden in ... die Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11 , 15, 20 EG-FGV)" eingefügt und die Angabe „2.812,00 bis 4.857,00" wird durch ... die Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11 , 15, 20 EG-FGV)" eingefügt. 5. Die Gebührennummer 112.2 wird in der ...