Die
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unterliegt" durch das Wort „untersteht" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Im Hinblick auf die Angemessenheit soll der Fonds unbeschadet § 10 Absatz 2a bis 2c des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes darauf hinwirken, dass".
- b)
- Dem Buchstaben c wird folgender Satzteil angefügt:
„diese Regelung gilt nicht für Unternehmen gemäß § 10 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;".
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044