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Änderung § 47i KWG vom 01.01.2015

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§ 47i KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 47i KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch


(Text neue Fassung)

§ 47i (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich. 2 Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden.

(2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(3) 1 Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vorliegenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten:

1. dem Bundesministerium der Finanzen, der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,

2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den entsprechenden Mitgliedern sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet,

3. Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach § 47e Absatz 2 Satz 3 für erforderlich oder hilfreich hält, und

4. einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung

zur Verfügung zu stellen. 2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.

(4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten weiterzugeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans beteiligt sind.



 
(heute geltende Fassung)