§ 64a KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 64a KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten | (Text neue Fassung)§ 64a (aufgehoben) |
Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen. |