Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) 2022/858.
(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 der
Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach
§ 32, soweit die erbrachte Finanzdienstleistung oder das betriebene Bankgeschäft von der besonderen Genehmigung umfasst ist.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2022/858 und auf solche DLT-Handels- und Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der
Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen.
(1)
1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der
Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen.
3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der
Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der
Verordnung (EU) 2022/858 betreiben.
(2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach
§ 44 sind auf die Betreiber organisierter Märkte entsprechend anzuwenden, sofern Anforderungen nach der
Verordnung (EU) 2022/858 betroffen sind.