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Anlage 2 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger/Geprüfte Klauenpflegerin


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2011 S. 238)

 
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Zitierungen von Anlage 2 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung
... das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das ...