Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin (1. SchuhfAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 262 (Nr. 7); Geltung ab 01.08.2011
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2011 SchuhfAusbV § 8a (neu)

Nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909) wird folgender § 8a eingefügt:

 
„§ 8a Fortsetzung der Berufsausbildung

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin um zwei Jahre verkürzt werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. SchuhfAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SchuhfAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)
V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309
§ 18 SchuhfAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262 ) geändert worden ist, außer ...


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