Auf Grund des §
4 Absatz 1 in Verbindung mit §
5 des
Berufsbildungsgesetzes, von denen §
4 Absatz 1 durch Artikel
232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Nach §
8 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom
11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909) wird folgender § 8a eingefügt:
-
- „§ 8a Fortsetzung der Berufsausbildung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin um zwei Jahre verkürzt werden."
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.