Die
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die
- 1.
- ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und
- 2.
- für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen."
- 2.
- In § 6 wird die Angabe „5" ersetzt durch die Angabe „4".
- 3.
- Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Position
„Arnika
und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen"
wird folgende Position eingefügt:
„Artischockenblätter und ihre Zubereitungen,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel".
- b)
- Die Position
„Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel"
wird wie folgt gefasst:
„Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel".
- c)
- Die Position
„Eukalyptusöl, ätherisches,
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g"
wird wie folgt gefasst:
„Eukalyptusöl, ätherisches
-
- a)
- auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g
- b)
- zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen".
- d)
- Die Position „Minzöl, ätherisches" wird wie folgt gefasst:
„Minzöl, ätherisches,
auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel".
- 4.
- In Anlage 3 Buchstabe B Nummer 1 wird das Wort „viehseuchenrechtlichen" durch das Wort „tierseuchenrechtlichen" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Position
„Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend 0,075 mg/l Hydrogenarsenat oder mehr enthalten"
wird wie folgt gefasst:
„Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
-
- a)
- 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder
- b)
- mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten".
- b)
- Die Position
„Heilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Radium 226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je Liter enthalten"
wird gestrichen.
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2371