(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorarbeit.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
- 1.
- Grundstudium,
- 2.
- Praxisstudium 1,
- 3.
- Aufbaustudium,
- 4.
- Praxisstudium 2,
- 5.
- Vertiefungsstudium 1,
- 6.
- Praxisstudium 3,
- 7.
- Vertiefungsstudium 2,
- 8.
- Bachelorarbeit,
- 9.
- Praxisstudium 4.
Höchstens Praxisstudiums des Monat ein 1 kann dem Grundstudium zeitlich vorgelagert werden.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte (ECTS-Credits) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).
(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Module sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung ... 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2 , die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und ...