Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
|

Abschnitt 2 Studienorganisation

§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan



(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorarbeit.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
Grundstudium,

2.
Praxisstudium 1,

3.
Aufbaustudium,

4.
Praxisstudium 2,

5.
Vertiefungsstudium 1,

6.
Praxisstudium 3,

7.
Vertiefungsstudium 2,

8.
Bachelorarbeit,

9.
Praxisstudium 4.

Höchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem Grundstudium zeitlich vorgelagert werden.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte (ECTS-Credits) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).

(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Module sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.


§ 6 Fachstudien



Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der Hochschule und werden von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften durchgeführt.


§ 7 Praxisstudien



(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den Absätzen 2 bis 4 zurück.

(2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehrkraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator. Diese Person ist für die inhaltliche Abstimmung von Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxismodule verantwortlich.

(3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen Zentraltutor. Diese Person erstellt Ausbildungspläne nach den Vorgaben der Hochschule, gibt diese den Studierenden bekannt und weist die Studierenden während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen die Praxisstudien zu absolvieren sind.

(4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einvernehmen mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder den Zentraltutor unterstützen.

(5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Absätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.