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§ 11 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 11 Modulprüfungen



(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen während der Fachstudien werden durchgeführt in Form von

1.
Klausuren,

2.
Präsentationen,

3.
Seminararbeiten,

4.
Referaten oder

5.
mündlichen Prüfungen.

(3) Modulprüfungen während der Praxisstudien bestehen aus einer dienstlichen Bewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer Prüfungsleistung mit einer Gewichtung in Höhe von 75 Prozent. Letztere wird durchgeführt in Form

1.
eines Praktikumsberichts,

2.
einer Präsentation,

3.
eines Vermerks,

4.
der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder

5.
einer mündlichen Prüfung.

Die oder der Ausbildungsverantwortliche erstellt unter Beteiligung der Ausbildenden für jedes Modul eine dienstliche Bewertung, welche die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale enthält.

(4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und legt deren nähere Ausgestaltung fest.

(5) Über mündliche Prüfungen sollen die Prüfenden Protokolle anfertigen, aus denen die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.

(6) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

 
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Zitierungen von § 11 GBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2 , die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die ...