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§ 12 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 12 Bachelorarbeit



(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in den letzten sechs Monaten des Studiums anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. In dieser Zeit sind die Studierenden von sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt und ausgegeben. Die Studierenden können zuvor Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema für die Bachelorarbeit erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(5) Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.



 

Zitierungen von § 12 GBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung ...