(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Modulprüfungen während der Fachstudien werden durchgeführt in Form von
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- Präsentationen,
- 3.
- Seminararbeiten,
- 4.
- Referaten oder
- 5.
- mündlichen Prüfungen.
(3) Modulprüfungen während der Praxisstudien bestehen aus einer dienstlichen Bewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer Prüfungsleistung mit einer Gewichtung in Höhe von 75 Prozent. Letztere wird durchgeführt in Form
- 1.
- eines Praktikumsberichts,
- 2.
- einer Präsentation,
- 3.
- eines Vermerks,
- 4.
- der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder
- 5.
- einer mündlichen Prüfung.
Die oder der Ausbildungsverantwortliche erstellt unter Beteiligung der Ausbildenden für jedes Modul eine dienstliche Bewertung, welche die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale enthält.
(4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und legt deren nähere Ausgestaltung fest.
(5) Über mündliche Prüfungen sollen die Prüfenden Protokolle anfertigen, aus denen die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
(6) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322