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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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§ 13 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet am Ende des Praxisstudiums 4 statt.

(2) Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen bestanden hat und wessen Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.

(3) Die Prüfung besteht aus

1.
einer 30-minütigen Verteidigung der Bachelorarbeit und

2.
einer 15-minütigen interdisziplinären Prüfung.

(4) Durch die Verteidigung der Bachelorarbeit sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können. Die Verteidigung beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorarbeit. Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(5) In der interdisziplinären Prüfung sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Vertiefungsstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.

(6) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn keine oder keiner der zu Prüfenden widerspricht. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als zehn Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt.

(7) Die Prüfung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 13 GBankDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2012Artikel 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
vom 28.08.2012 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 GBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
Artikel 2 HBankDAPrVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden." 2. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „soll" ...