Auf Grund des §
20 Absatz 1 in Verbindung mit §
20 Absatz 3 des
Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:
Die
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel
24 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „An das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" durch die Wörter „An die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „, 11a" gestrichen.
- 3.
- In § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „, 11a" gestrichen.
- 4.
- Die Anlagen 4a und 11a werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière