Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach §
5 teilgenommen und eine Prüfung nach §
6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach §
6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
§ 7 GbV Zuständigkeiten (vom 01.01.2023) ... sind zuständig für 1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4 , 2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, ... die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4 . Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die ...