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Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (1. VFZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.03.2011 BGBl. I S. 378 (Nr. 10); Geltung ab 01.01.2012
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Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 VFZV § 1

Die Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die durch Artikel 15 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „VfzV" durch die Angabe „VFZV" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) betragen:

1.
für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 32,6 Prozent,

2.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sowie für Richterinnen und Richter 36,9 Prozent,

3.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 29,3 Prozent,

4.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes 27,9 Prozent,

5.
für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 36,9 Prozent."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière