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§ 2 - Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte (6. MarktStrGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1459; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 22.04.1970; FNA: 7840-3-6 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich

1.
400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Backzwecke,

2.
300 Tonnen je Sorte Qualitätsroggen für die Brotherstellung,

3.
300 Tonnen je Sorte Qualitätsgerste für Brauzwecke,

4.
300 Tonnen je Sorte Qualitätshafer für Ernährungszwecke,

5.
300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für Ernährungszwecke,

6.
400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brauzwecke,

7.
400 Tonnen Erbsen und Bohnen,

8.
1.000 Tonnen Raps,

9.
300 Tonnen Leinsamen.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden

-
1. April bei Sommerfrucht,

-
1. Oktober bei Winterfrucht. Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Jahr am

-
15. März bei Sommerraps,

-
15. August bei Winterraps.



 

Zitierungen von § 2 Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 6. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 6. MarktStrGDV
... (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50% der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft ...