(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
- 1.
- 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Backzwecke,
- 2.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätsroggen für die Brotherstellung,
- 3.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätsgerste für Brauzwecke,
- 4.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätshafer für Ernährungszwecke,
- 5.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für Ernährungszwecke,
- 6.
- 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brauzwecke,
- 7.
- 400 Tonnen Erbsen und Bohnen,
- 8.
- 1.000 Tonnen Raps,
- 9.
- 300 Tonnen Leinsamen.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden
- -
- 1. April bei Sommerfrucht,
- -
- 1. Oktober bei Winterfrucht. Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Jahr am
- -
- 15. März bei Sommerraps,
- -
- 15. August bei Winterraps.