Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 3a - Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte (6. MarktStrGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1459; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 22.04.1970; FNA: 7840-3-6 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 3a



Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1.
die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes) zusammengefaßt werden können, um

a)
Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,

b)
Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,

c)
Sojabohnen,

d)
Sonnenblumenkerne,

e)
Buchweizen,

f)
Senfsamen,

g)
Hanfsamen

ergänzen und

2.
für diese Erzeugnisse

a)
die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes),

b)
die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)

festsetzen.



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