(1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach §
5 Absatz 2 und §
6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach §
28a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von §
28a Absatz 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach §
28 Absatz 4 Satz 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach §
5 Absatz 2 auf 364 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach §
28 Absatz 4 Satz 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach
- 1.
- § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,
- 2.
- § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und
- 3.
- § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 - (zu § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes)
B. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1715