Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
|

§ 9 Modulkoordination



(1) Die Hochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator.

(2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studierenden in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind auch verantwortlich für

1.
die Sicherung der Qualität der Module und die Weiterentwicklung der Module,

2.
die Festlegung von Form, Umfang und Gewichtung der in den Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen,

3.
die regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe in den Modulen,

4.
die Bereitstellung von Klausuraufgaben sowie

5.
die Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte in den Präsenzveranstaltungen.

(3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge insbesondere zu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität und zur Weiterentwicklung des Studiums. Er besteht aus den Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter des Masterstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzendem.





 

Frühere Fassungen von § 9 MPAHSBundV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
vom 06.01.2016 BGBl. I S. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MPAHSBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MPAHSBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAHSBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MPAHSBundV Bewertung der Prüfungen
... Note der Modulprüfung anhand der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt. (5) Für die Bewertung des Moduls ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Artikel 1 MPAFHBundVÄndV
... 3 werden die Wörter „die Entscheidung über" gestrichen. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Fachhochschule" ...