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Abschnitt 2 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Abschnitt 2 Studienordnung

§ 5 Dauer des Studiums, Freistellung



(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 120 Leistungspunkte vergeben.

(2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr als drei Jahre verlängert werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 treffen die zuständigen Dienstbehörden im Einvernehmen mit der Hochschule.

(3) Das Studium ist ein berufsbegleitender Fernstudiengang mit Präsenzzeiten. Die Studierenden sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an den Prüfungen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Im Modul Masterarbeit sind die Studierenden für die Anfertigung der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. In den übrigen Modulen sind die Studierenden für das Selbststudium im Umfang von acht Arbeitstagen je Modul von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.




§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration" zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Qualifikationen, die nicht an einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworben wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration" zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Näheres regelt eine Richtlinie, die auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht wird.




§ 7 Studieninhalte, Module



(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlmodule.

(2) Pflichtmodule sind vier Basis- und vier Aufbaumodule sowie das Modul „Masterarbeit". Zu belegen sind je ein Basis- und Aufbaumodul

1.
„Staat und Politik - Public Governance",

2.
„Allgemeines Verwaltungshandeln - Economic and Legal Framework",

3.
„Personalwesen - Human Resources Management",

4.
„Finanzielles Verwaltungshandeln - Public Finance".

Das Modul „Masterarbeit" besteht aus der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung.

(3) Wahlmodule werden nach dem ermittelten Bedarf der Dienstbehörden angeboten. Aus diesem Angebot haben die Studierenden in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde vier Module zu belegen.

(4) Der Studienverlauf, die Inhalte der Module und die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach dem für den jeweiligen Jahrgang geltenden Modulhandbuch für das Masterstudium „Master of Public Administration". Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht.




§ 8 Leitung des Studiums



Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für

1.
die Sicherung der Qualität des Studiums,

2.
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4),

3.
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6),

4.
die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden,

5.
die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden sowie

6.
die Planung der Präsenzveranstaltungen.




§ 9 Modulkoordination



(1) Die Hochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator.

(2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studierenden in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind auch verantwortlich für

1.
die Sicherung der Qualität der Module und die Weiterentwicklung der Module,

2.
die Festlegung von Form, Umfang und Gewichtung der in den Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen,

3.
die regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe in den Modulen,

4.
die Bereitstellung von Klausuraufgaben sowie

5.
die Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte in den Präsenzveranstaltungen.

(3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge insbesondere zu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität und zur Weiterentwicklung des Studiums. Er besteht aus den Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter des Masterstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzendem.