(1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bestanden hat.
(2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(3) 1Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. 3Den Termin für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.
(4) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht widersprechen. 2Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.
(5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung werden protokolliert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27