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§ 15 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 15 Bewertung der Prüfungen



(1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten, Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.

(2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an
der erreichbaren Punktzahl
Rang-
punkte
Note
100,00 bis 93,70 15sehr gut
93,69 bis 87,50 14
87,49 bis 83,40 13gut
83,39 bis 79,20 12
79,19 bis 75,00 11
74,99 bis 70,90 10befriedigend
70,89 bis 66,70 9
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7ausreichend
58,39 bis 54,20 6
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4nicht ausreichend
41,69 bis 33,40 3
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1
12,49 bis 0,00 0


(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt.

(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit" werden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die mündliche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet.

(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

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