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Abschnitt 3 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Abschnitt 3 Masterprüfung

§ 10 Prüfungsamt



Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.




§ 11 Prüfende, Prüfungskommissionen



(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen. 2Es richtet für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit (§ 14) Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) 1Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) 1Für Modulprüfungen werden grundsätzlich zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer an der Hochschule sein soll. 2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 3Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander. 4Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 5Für zu wiederholende Modulprüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(4) 1Für jede Masterarbeit werden zwei Prüfende bestellt, von denen die Erstprüferin oder der Erstprüfer eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer an der Hochschule sein soll. 2Die Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Masterarbeit ausgegeben worden ist. 3Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Der Prüfungskommission für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit gehören zwei Mitglieder an. 2Ein Mitglied der Prüfungskommission soll Erstprüferin oder Erstprüfer der Masterarbeit gewesen sein. 3Das andere Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes sein; ausnahmsweise kann auch eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter bestellt werden. 4Die Prüferin oder der Prüfer der Masterarbeit soll den Vorsitz führen. 5Wenn beide Prüfenden der Masterarbeit Mitglied der Prüfungskommission sind, führt die Erstprüferin oder der Erstprüfer den Vorsitz. 6Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für höchstens drei Jahre bestellt. 7Wiederbestellung ist zulässig.




§ 12 Modulprüfungen



(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von

1.
Klausuren,

2.
mündlichen Prüfungen,

3.
Vorträgen,

4.
Präsentationen,

5.
schriftlichen Ausarbeitungen oder

6.
Sprachprüfungen.

Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Die zulässigen Prüfungsformen sind im Modulhandbuch festzulegen. Spätestens zu Beginn eines Moduls werden den Studierenden die Prüfungstermine und die Prüfungsformen durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.


§ 13 Masterarbeit



(1) 1Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 3§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben. 2Die Prüfenden sollen sich mit der oder dem Studierenden und der Dienstbehörde auf ein Thema einigen. 3Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. 4Das Thema der Masterarbeit kann nicht zurückgegeben werden. 5Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.

(3) Bei der Anfertigung der Masterarbeit werden die Studierenden von den in § 11 Absatz 4 genannten Prüfenden betreut.

(4) Die formalen Anforderungen an die Masterarbeit regelt die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator des Moduls „Masterarbeit".

(5) 1Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. 3Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Masterarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(6) Das Bewertungsverfahren soll höchstens sechs Wochen dauern.




§ 14 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit



(1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bestanden hat.

(2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) 1Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. 3Den Termin für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.

(4) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht widersprechen. 2Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

(5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung werden protokolliert.




§ 15 Bewertung der Prüfungen



(1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten, Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.

(2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an
der erreichbaren Punktzahl
Rang-
punkte
Note
100,00 bis 93,70 15sehr gut
93,69 bis 87,50 14
87,49 bis 83,40 13gut
83,39 bis 79,20 12
79,19 bis 75,00 11
74,99 bis 70,90 10befriedigend
70,89 bis 66,70 9
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7ausreichend
58,39 bis 54,20 6
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4nicht ausreichend
41,69 bis 33,40 3
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1
12,49 bis 0,00 0


(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt.

(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit" werden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die mündliche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet.

(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.


§ 16 Fernbleiben, Rücktritt



(1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung durch das Prüfungsamt einer Prüfung oder einem Prüfungsteil fern oder tritt eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung durch das Prüfungsamt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(3) Muss die oder der Studierende die Bearbeitung der Masterarbeit aus einem wichtigen Grund um nicht mehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit unterbrechen, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend zu verlängern. Bei Unterbrechung um mehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit gilt die Masterarbeit als nicht begonnen und kann mit einem anderen Thema erneut begonnen werden.


§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Masterarbeit festgestellt wird, ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Masterprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 2 und 3 anzuhören.


§ 18 Wiederholung von Prüfungen



(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. 3Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. 4Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wiederholen.

(2) 1Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. 2Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet.

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.




§ 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote



(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:

1.
75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und

2.
25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit".

(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.


§ 20 Urkunden



(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supplement, ein Transcript of Records und eine Masterurkunde.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,

2.
die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie

3.
das Thema, die Note und die Rangpunktzahl des Moduls „Masterarbeit".

(3) 1Das Diploma Supplement und das Transcript of Records werden entsprechend dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung ausgestellt. 2Das Diploma Supplement wird sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt.

(4) 1Die Hochschule stellt auf Grund des Abschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. 2Mit der Aushändigung der Masterurkunde wird der akademische Grad „Master of Public Administration" verliehen. 3Die Masterurkunde enthält

1.
die Bezeichnung der Hochschule,

2.
Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,

3.
den Hinweis auf die bestandene Masterprüfung mit dem Prüfungsdatum,

4.
die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades einschließlich der Kurzform,

5.
Ort und Datum der Ausstellung,

6.
die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule und der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters des Masterstudiengangs sowie das Siegel der Hochschule.

(5) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.




§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2Die Hochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.