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Abschnitt 5 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 23 Gasthörerinnen und Gasthörer



(1) 1Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet die Hochschule.

(2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus.




§ 24 Übergangsregelung







Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

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