(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Unternehmensstrategie,
- 2.
- Unternehmensführung,
- 3.
- Personalmanagement,
- 4.
- Innovationsmanagement.
(2) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,
- 2.
- Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,
- 3.
- Unternehmensstrategie planen.
2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensführung" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Unternehmensführung und -organisation gestalten,
- 2.
- Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,
- 3.
- Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,
- 4.
- Wertschöpfung optimieren.
2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(4) 1Im Prüfungsteil „Personalmanagement" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Personal planen und gewinnen,
- 2.
- Personal führen und entwickeln.
2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(5)
1Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" wird die Qualifikation nach §
7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt.
2Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390