(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in allen Handlungsbereichen,
- 2.
- in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und
- 3.
- in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie",
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement" sowie
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement".
(3)
1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 BWHWFortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019) ... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390