Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- zum Prüfungsteil „Unternehmensstrategie"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie
- b)
- Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Unternehmensführung" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,
- 3.
- zum Prüfungsteil „Personalmanagement"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie
- b)
- Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
- 4.
- zum Prüfungsteil „Innovationsmanagement"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,
- b)
- Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie
- c)
- Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten,
- 5.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 6.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 7.
- die Gesamtnote in Worten,
- 8.
- Befreiungen nach § 12.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 15 BWHWFortbV Zeugnisse (vom 17.12.2019) ... 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die ...
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390