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Änderung § 31a Arbeitssicherstellungsgesetz vom 01.01.2026

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§ 31a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 31a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Geburtsdatum und Geburtsort,

4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.

(3) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.


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