(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von
Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 31c ASG Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten (vom 01.01.2026) ... Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ... Gesetz verarbeitet werden. (2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige ... Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat. (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und ... Lebensjahr vollendet hat. (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls ...
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 13 WDModG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes ... Angabe eingefügt: „Sechster Abschnitt: Datenverarbeitung § 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden § 31b Datenübermittlung ... Abschnitt eingefügt: „Sechster Abschnitt Datenverarbeitung § 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden (1) Die Bundesagentur für ... und Löschung der Daten (1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ... Gesetz verarbeitet werden. (2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige ... Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat. (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und ... Lebensjahr vollendet hat. (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls ...