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Zweite Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung (2. SDLWindVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.04.2011 BGBl. I S. 638 (Nr. 17); Geltung ab 16.04.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. April 2011 SDLWindV § 2, § 6, Anlage 1, Anlage 3

Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 832) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „(BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009)" die Wörter „in Verbindung mit „Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz", Stand 15. Februar 2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz. Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189)" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Mittelspannungsrichtlinie 2008" die Wörter „in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011" eingefügt.

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Mittelspannungsrichtlinie 2008" die Wörter „in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Treten bei der Berechnung nach Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mehr als sechs Überschreitungen auf, gelten die Anforderungen dieser Verordnung solange als erfüllt, wie die für diesen Fall dort vorgesehenen Anforderungen eingehalten und dies nach dem dort beschriebenem Verfahren nachgewiesen wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mit der Maßgabe, dass die Fristen nicht mit der Inbetriebsetzung der Anlage, sondern dem 1. April 2012 zu Laufen beginnen."

c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert

a)
Teil II Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 werden die Wörter „im Teillastbetrieb (0 % < Pmom / |Pbb inst| ≤ 100 %)" durch die Wörter „im Teillastbetrieb (10 % ≤ Pmom / |Pbb inst| < 100 %)" ersetzt.

bb)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In dem Bereich 0 % < Pmom / |Pbb inst| < 10 % darf die Windenergie-Erzeugungsanlage nicht mehr Blindleistung als 10 % des Betrags der vereinbarten Anschlusswirkleistung PAV aufnehmen (untererregter Betrieb) oder abgeben (übererregter Betrieb). Sofern die Windenergie-Erzeugungsanlage über diese Mindestanforderung hinaus im Bereich 0 % < Pmom / |Pbb inst| < 10 % mit einer Regelung der zur Verfügung stehenden Blindleistung betrieben werden kann, wird die Fahrweise zwischen den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-Erzeugungsanlage und dem Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt."

cc)
Die Abbildung zu Bild 3.3d wird durch folgende Abbildung ersetzt:

PQ Diagramm (BGBl. I 2011 S. 639)
".

dd)
Die Abbildung zu Bild 3.3e wird durch folgende Abbildung ersetzt:

PQ Diagramm (BGBl. I 2011 S. 639)
".

ee)
Die Abbildung zu Bild 3.3f wird durch folgende Abbildung ersetzt:

PQ Diagramm (BGBl. I 2011 S. 639)
".

b)
Teil III wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:

„24.
„Vereinbarte Anschlusswirkleistung PAV" ist die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Wirkleistung."

bb)
Die bisherigen Nummern 24 bis 29 werden die Nummern 25 bis 30.

4.
In Anlage 3 werden in Nummer 3 Satz 2 nach der Angabe „Mittelspannungsrichtlinie 2008" die Wörter „in Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011" eingefügt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. April 2011.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen