Die
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die §§
2 und
6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."
- 2.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- 1.
- Familienname 0101, 0102,
- 2.
- Vornamen 0301, 0302,
- 3.
- gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben."
- 3.
- In § 6 Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „An" die Wörter „das Bundesamt für Wehrverwaltung, an" eingefügt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger."
Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609