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Artikel 10 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 SGB VI § 5, § 48

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter „, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes" eingefügt.

2.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort „Dienstes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EGBFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, werden die Wörter ...