Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach §
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.