Auf Grund des §
3 Abs. 3 Nr. 1 und des §
12 in Verbindung mit §
3 Abs. 3 Nr. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943) das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach §
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 1211 | Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert |
ex 0712 | Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet. |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach §
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.