§ 19 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 19 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... § 4 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden." 14. § 19 Absatz 3 bis 6 wird aufgehoben. 15. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19c ... erfasst werden." 14. § 19 Absatz 3 bis 6 wird aufgehoben. 15. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19c eingefügt: „§ ... a) In Abschnitt 1 Teil 3 Nummer 20 und 21 wird jeweils die Angabe „ § 19 Absatz 3" durch die Angabe „§ 19a Absatz 1" ersetzt. b) Abschnitt ...
Artikel 3 TfVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
...  1. In Nummer 10.3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Wörter „ § 19 Absatz 3 Satz 1 TfV " durch die Angabe „§ 19a Absatz 1 TfV" ersetzt. 2. Die Nummern ...


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