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§ 14d - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
1Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. 2Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 14d TfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14d TfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14d TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d , 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben ... Einwilligung vorliegt. (3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die ... nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d , 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen ...
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2 , eine dort genannte Person ausbildet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro ... als Ausbildungsstelle § 14 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 2.340 Euro ... 14 Absatz 2 i. V. m. § 14c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 852 Euro ... 14 Absatz 3 i. V. m. § 14c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist. § 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten ... Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d , 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten: ... entsprechende Einwilligung vorliegt. (3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die ... nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d , 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen ... mit Absatz 6 Satz 2," durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2 ," ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 ...
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