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Vierter Abschnitt - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2

§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer



(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie

1.
über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2.
über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

4.
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,

5.
für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,

6.
die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

7.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

8.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,

9.
darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,

10.
zuverlässig ist.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn

1.
für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2.
sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,

4.
sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

5.
sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

6.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

7.
sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,

8.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.




§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung



(1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:

1.
allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

2.
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

3.
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3,

4.
Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3.

(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.

(4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.




§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer



(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.

(2) 1Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. 2Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.




§ 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse



(1) 1Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. 2Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.




§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal



1Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. 2Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.




§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer



(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie

1.
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,

2.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,

3.
mindestens 26 Jahre alt ist,

4.
über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,

5.
insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:

a)
Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

aa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

bb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

cc)
ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,

b)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,

c)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

d)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,

6.
als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse

a)
einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und

b)
über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,

7.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

8.
über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,

9.
darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,

10.
mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,

11.
zuverlässig ist,

12.
ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn

1.
sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,

2.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

3.
sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,

4.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,

5.
sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.




§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung



(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.




§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer



1Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. 2Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.




§ 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse



(1) 1Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. 2Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Prüfungen der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.




§ 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2



(1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er

1.
berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" zu führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist,

2.
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,

3.
zuverlässig ist und

4.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt einen Psychologen auf dessen Antrag als Psychologen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er

1.
einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie" verfügt,

2.
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,

3.
zuverlässig ist und

4.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.

(4) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn

1.
für sie Ärzte oder Psychologen tätig sind, die die für sie geltenden Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

2.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind und

3.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt.

(5) Wenn sich Inhalte von Rechtsvorschriften zum Triebfahrzeugführerschein ändern, die anerkannte Ärzte und Psychologen betreffen, sind diese auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von der Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.




§ 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung



(1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ärzte und Psychologen und die von ihr betriebenen Niederlassungen an.

(3) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften.




§ 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2



(1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre.

(2) Die zuständige Behörde verlängert die Anerkennung auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2, 3 oder 4 weiterhin erfüllt.




§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen



(1) 1Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. 2Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift sowie

2.
die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.

(2) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. 2Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.

(3) 1Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn

1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

2.
die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.

(4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:

1.
§ 6 oder § 7 oder

2.
§ 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.

(5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.

(6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.




§ 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung



(1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.

(2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.

(3) 1Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. 2Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden.