Auf Grund des §
10 Absatz 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:
Die
Postleistungsentgeltverordnung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die durch Artikel
3 der Verordnung vom
21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird zunächst, für jede Besoldungsgruppe einer Organisationseinheit gesondert, die Zahl der Beamtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungsstufe mit folgenden Faktoren multipliziert:
Gesamtbeurteilungsstufe | Faktor |
erfüllt nicht die Anforderungen | 0 |
erfüllt teilweise die Anforderungen | 0 |
voll und ganz zufriedenstellend | 1 |
übertrifft die Anforderungen | 2 |
übertrifft deutlich die Anforderungen | 3 |
.
-
-
- Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Faktor prozentual entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „gewichteten" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Gesamtbeurteilungsstufen „erfüllt nicht die Anforderungen" und „erfüllt teilweise die Anforderungen" ergibt sich kein Zahlbetrag."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar" durch die Angabe „31. März" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Ende Februar" durch die Angabe „15. April" ersetzt.
- 3.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:
Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages |
erfüllt nicht die Anforderungen | 0 % |
erfüllt annähernd die Anforderun- gen | 75 % |
voll und ganz zufriedenstellend | 100 % |
übertrifft die Anforderungen | 125 % |
übertrifft deutlich die Anforderun- gen | 200 % |
."
- 4.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar" durch die Angabe „31. März" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend" als erreicht."
- 6.
- § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Jahren 2008 bis 2011 gilt §
3 für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes entsprechend; §
6 Absatz 1 ist in diesen Jahren nicht anzuwenden. Das Budget für jede Besoldungsgruppe beträgt abweichend von §
3 Absatz 2
- 1.
- im Jahr 2008 30 Prozent und
- 2.
- in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils 60 Prozent
des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A oder des Grundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B, jeweils multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurchschnitt in der jeweiligen Besoldungsgruppe beschäftigten Beamtinnen und Beamten, wobei Teilzeitanteile zu Vollzeitäquivalenten zusammengefasst werden. Das Budget nach Satz 2 vermindert sich in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils um die Summe der Sonderzahlungen nach der Postsonderzahlungsverordnung."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.