Das
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke."
- b)
- In Absatz 4b wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Wörter „den in den §§ 16 und 17" ersetzt und nach dem Wort „Auslandsunterhaltsgesetzes" werden die Wörter „vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt.
- 2.
- Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Die Übermittlung nach §
35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§
4 des
Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen."