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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)

Artikel 5 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bildenden Auskunftstellen eingerichtet:

1.
die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des Sowjetsektors von Berlin,

2.
die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des Landes Brandenburg."



 

Zitierungen von Artikel 5 ZEALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ZEALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZEALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ZEALG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727), die durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2012 außer ...