§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird wie folgt gefasst:
-
„(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bildenden Auskunftstellen eingerichtet:
- 1.
- die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des Sowjetsektors von Berlin,
- 2.
- die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des Landes Brandenburg."