Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)

Artikel 5 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bildenden Auskunftstellen eingerichtet:

1.
die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des Sowjetsektors von Berlin,

2.
die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des Landes Brandenburg."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 5 ZEALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ZEALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZEALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ZEALG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727), die durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2012 außer ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed