§
8 Absatz 6 des
Aufbauhilfefondsgesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2 verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach §
4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mittel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstatten."