(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf
- 1.
- die Zulassung oder die Genehmigung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels ausgenommen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel
- 2.
- die Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels,
der der jeweils zuständigen Behörde am 13. Juni 2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, bestimmt sich nach dem
Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel, der dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 13. Juni 2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, erfolgt ab dem 14. Juni 2011 nach Maßgabe des Artikels 52 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. §
3 Absatz 6 gilt entsprechend.
- 1.
- Pflanzenschutzmittel dürfen noch in Verkehr gebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.
- 2.
- Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor dem 14. Juni 2011 erteilt worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.