(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach §
4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage
1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.